Wichtige Hinweise zur Miete


 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Sicherheitsregeln
für die Bollwerk GmbH, Am Ries 6, 46395 Bocholt
bei der Vermietung von Maschinen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sicherheitsregeln beim Verleih von Raupenbaggern, Hof- und Radlader, Verdichter und Anhänger sind Bestandteil und Grundlage unserer Mietverträge.

§ 1 Kenntnis der Betriebs- und Bedienungsanleitung sowie der Sicherheits- und Gefahrenhinweise:
Die Betriebs- und Bedienungsanleitung, die sich in der Kabine befindet, ist durch den Mieter vor Inbetriebnahme der Maschine sorgfältig, genau und vollständig zu lesen. Des Weiteren sind alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise, die in der Kabine und an der Maschine  befestigt sind, vor Inbetriebnahme sorgfältig, genau und vollständig zu lesen. Sowohl die Betriebs- und die Bedienungsanleitung als auch die Sicherheits- und Gefahrenhinweise sind während der Mietdauer exakt zu beachten.
Insbesondere sind folgende zwingende Bestimmungen unbedingt zu beachten:

- Die Sicherheit des Fahrers und der sich im Arbeitsbereich befindenden Personen unterliegt dem Können des Fahrers. Dazu muss dieser alle Funktionen der Bedienungshebel kennen.
- Achtung: Der Steigungswinkel des Fahrzeugs in Fahrtrichtung beträgt maximal 15 Grad.
- Außer dem Fahrer darf sich niemand auf dem Raupenbagger aufhalten.
- Unbefugten Personen ist die Inbetriebnahme des Raupenbaggers nicht gestattet. Der Mieter muss Vorkehrungen gegen unbefugten Gebrauch treffen (z.B. Zündschlüssel gesondert verwahren, Aufsicht über den / die Raupenbagger, usw.).
- Der Raupenbagger ist nur vom Fahrersitz aus zu bedienen.
- Der Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich (Arbeitsbereich) ist verboten.
- Die Arbeitseinrichtungen (Tieflöffel, Greifer, usw.) sind niemals über Personen zu bewegen.
- Das Befördern und Heben von Personen mit dem Raupenbagger oder seinen sonstigen Arbeitsvorrichtungen ist verboten.
- Der Mieter hat zutreffende Kenntnis über den Arbeitsbereich sicherzustellen, d.h. er muss die Lage von Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Telefon, usw.) und die Tragfähigkeit des Bodens kennen.
- Beim Verlassen des Raupenbaggers sind die Arbeitseinrichtungen auf den Boden abzusenken und der Raupenbagger ist sicher aufzustützen. Des Weiteren ist der Motor abzustellen, der Zündschlüssel abzuziehen und der Raupenbagger ist gegen unbefugte Inbetriebnahme abzusichern.


§ 2 Ladungssicherung bei Transport:
Wird der Raupenbagger vom Mieter als Ladung – z.B. auf einem Tieflader – transportiert, so ist er gegen Verrutschen u.ä. fachkundig zu sichern. Der Mieter hat sicherzustellen, dass bei Transport des Raupenbaggers die Sicherung des Raupenbaggers durch eine fachkundige Person zu erfolgen hat. Des Weiteren hat der Mieter vor Fahrtantritt eine Abfahrtskontrolle durchzuführen. Ebenso sind die zulässigen Anhängelasten des Zugfahrzeuges zwingend einzuhalten! Bei Nichtbeachtung, haftet ausschließlich der Mieter für entstandene Schäden.

§ 3 Haftung:
Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die in Zusammenhang mit der Bedienung und Benutzung der Raupenbagger entstehen. Dies gilt gleichermaßen für alle Schäden, die an dem / den Raupenbagger(n), an Rechtsgütern der Vertragsparteien sowie an Rechtsgütern Dritter entstehen. Der Mieter haftet insbesondere verschuldensunabhängig für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitung, den Sicherheits- und Gefahrenhinweisen sowie den sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sicherheitsregeln entstehen.

Der Vermieter haftet auch nicht für einen Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit des Mietobjektes. Eine Minderung der Miete ist zudem ausgeschlossen, sofern der Mieter durch eigenes Verschulden oder Dritter am Gebrauch der Mietsache gehindert wird (z.B. Arbeitsverbot am Wochenende wegen Lärmbelästigung, usw.).
Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen während der Mietzeit entstehen sowie Schäden durch Transportunfälle gehen voll zu Lasten des Mieters (Wiederbeschaffungswert).

Informieren Sie Ihren Haftpflichtversicherer über den Gebrauch der Mietgeräte, da Haftpflichtversicherungen nicht grundsätzlich für gemietete Gegenstände und Geräte haften.

§ 4 Gerätemängel:
Zeigt sich beim Betrieb der / des Raupenbagger(s) während der Mietzeit ein offensichtlicher technischer Mangel, so hat der Mieter dem Vermieter sofort und unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, um weitergehende Beschädigungen zu vermeiden. Der weitere Gebrauch der / des Raupenbagger(s) ist unverzüglich zu unterlassen. Ein Ersatzanspruch auf ein Tauschgerät besteht grundsätzlich nicht. Der Mieter haftet für den unsachgemäßen Einsatz der / des Raupenbagger(s). Aufgetretene Schäden am gemieteten Raupenbagger, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf Kosten des Mieters von einem Fachbetrieb instand gesetzt. Reparaturzeiten werden wie Mietzeiten behandelt und dem Mieter regulär in Rechnung gestellt.

§ 5 Überlassung der Mietsache an Dritte:
Die Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Überlassen werden darf die Mietsache grundsätzlich nur an Personen, die weisungsabhängig im Betrieb des Mieters beschäftigt sind.

§ 6 Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Betriebssitz (Am Ries 6, 46395 Bocholt)  und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Lieferung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig und wird bei Missachtung nachgefordert,
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Mietpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass alle Beschädigungen während der Miete vollständig vom Mieter zu tragen sind !


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